Vorwort

Ein wesentlicher Schwerpunkt im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona!“ ist die Förderung von schulbegleitenden und schulergänzenden Maßnahmen zum Abbau von Lernrückständen und sozial-emotionalen Defiziten. Diese Maßnahmen sollen schulergänzende Lernangebote zum Aufholen von Lernrückständen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarfen bzw. Defiziten im kognitiven/sozialen Lernen und andererseits Projekte zur sozialen Kompetenzentwicklung umfassen. Es sollen insbesondere die Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bedarf an außerschulischer fachbezogener Nachhilfe und/oder an sozialem Kompetenztraining bzw. an sozialem Lernen gezielt gefördert werden, wobei die Förderung außerschulischer Nachhilfeangebote im Mittelpunkt steht.

Der Gesamtzeitraum zur Umsetzung und Durchführung von Maßnahmen und Projekte im Rahmen des Aktionsprogramms beläuft sich auf die Schuljahre 2021/2022 und 2022/2023.

Mit dem Start des neuen Schuljahres 2022/2023, am 22. August 2022, haben alle Schulen noch mehr Flexibilität und Gestaltungsspielraum erhalten. Die Schulämter erhielten für ihre Schulen für das gesamte Schuljahr 2022/2023 einen fiktiven Betrag, den sie dann an ihre Schulen ausgesteuert haben. Die Verteilung der Budgets obliegt den Schulämtern; eine Nachsteuerung ist jederzeit möglich. Eine Bedarfsmeldung der Schulen gegenüber den Schulämtern entfällt; jedoch kann sich das Schulamt vorbehalten, eine entsprechende Rückmeldung zu geplanten und durchgeführten Projekten bei ihren Schulen abzufragen.

 

Fragen und Antworten für Anbieter

 

  1. Wer kann sich als Anbieter für die 2. Stufe zur Umsetzung der schulergänzenden außerschulischen Maßnahmen im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“ registrieren lassen, um Angebote auf der Plattform einstellen zu können? 

  2. Welche Schwerpunkte können in den beiden Bereichen gefördert werden?

  3. Wann habe ich mich als Träger/Anbieter auf der Träger- und Angebotsplattform zu registrieren und kann mein Angebot dort einstellen?

  4. Wie werden die Projekte vergütet? Welche Stundensätze können abgerechnet werden? Welche weiteren Rahmenbedingungen gelten?

  5. Ist eine Projekt-/Maßnahmendurchführung in den Schulferien möglich?

  6. Kann ich ein mehrtägiges Projekt mit Übernachtung anbieten?

  7. Eine Schule hat Kontakt mit uns aufgenommen und möchte ein Angebot wahrnehmen, wie geht es nun weiter?

  8. Darf ich als Träger selbst auch an die Schulen herantreten und mein Projekt anbieten?

  9. Wie verhält es sich mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für die Schülerinnen und Schüler, mit denen Projekte umgesetzt werden?

  10. Darf ich als Träger/Anbieter Änderungen/Ergänzungen in den Anlagen 1a, 1b, 1c (Vereinbarung) und Anlage 2 (Bestätigung) vornehmen?

  11. Wie werden die Projekte abgerechnet? 

  12. Wie lange dauert es, bis die Mittel an die Projektpartner ausgezahlt werden?

  13. Hat die Schulleitung eine Frist, in welcher sie die Abrechnungsunterlagen an den zuständigen Regionalpartner zu senden hat?

  14. Kann eine Projekt-/Maßnahmenabrechnung auch innerhalb des vereinbarten Zeitraums erfolgen?

 

Fragen und Antworten für Schulen

 

  1. Wie können schulergänzende außerschulische Maßnahmen im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“ umgesetzt werden? Welches Budget steht mir als Schule zur Verfügung?

  2. Ist eine Projekt-/Maßnahmendurchführung in den Schulferien möglich?

  3. Wie werden die Projekte vergütet? Welche Stundensätze können abgerechnet werden? Welche weiteren Rahmenbedingungen gelten?

  4. Können die Projekte von Anbietern (außer Schülerinnen/Schüler) auch während der regulären Unterrichtszeit durchgeführt werden?

  5. Können Projekte von Schülerinnen und Schülern der Sek. II von Gymnasien, Gesamtschulen und Oberstufenzentren auch während der eigenen regulären Unterrichtszeit durchgeführt werden?

  6. Wie finde ich ein passendes Angebot?

  7. Ich habe auf der Plattform ein passendes Angebot und einen Anbieter gefunden, wie geht es nun weiter?

  8. Darf ich eine Vereinbarung mit einem Träger schließen, der noch nicht auf der Träger- und Angebotsplattform sein Angebot eingestellt hat?

  9. Darf ein Träger selbst auch an die Schulen herantreten und sein Projekt anbieten?

  10. Darf ich als Schule Änderungen/Ergänzungen in den Anlagen 1a, 1b, 1c (Vereinbarung) und Anlage 2 (Bestätigung) vornehmen?

  11. Welche Einzelpersonen sind als Projektpartner zugelassen?

  12. Wie ist das Verfahren bei Nachhilfeprojekten mit ehemaligen Lehrkräften, die pensioniert sind?

  13. Müssen pädagogische Hilfskräfte eine Nebentätigkeit anzeigen und wenn ja, wo?

  14. Müssen sich Einzelpersonen auf der Träger- und Angebotsplattform listen lassen?

  15. Darf ich aufgrund der Verfahrensumstellung im Schuljahr 2022/2023 wie in der 1. Stufe mit einem Schulförderverein eine Vereinbarung schließen und das Projekt von ihm abrechnen lassen?

  16. Darf auch mein Schulträger für Kosten in Vorleistung gehen, damit ich als Schule ein Projekt durchführen kann?

  17. Darf auch eine Lehrkraft oder die Schulleitung für Kosten in Vorleistung gehen?

  18. Welche Kosten können mein Schulförderverein bzw. mein Schulträger oder aber eine Lehrkraft bzw. die Schulleitung übernehmen und abrechnen?

  19. Warum werden bei der Zulassung von Einzelpersonen keine Altersangaben erhoben ?

  20. Wie verhält es sich mit der zusätzlichen Einnahme auf 520 EUR-Basis für Studierende?

  21. Wie verhält es sich mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für die Schülerinnen und Schüler, mit denen Projekte umgesetzt werden?

  22. Darf ich als Schule die Fürsorge- und Aufsichtspflicht auf den Anbieter übertragen, wenn die Maßnahmen/Projekte am Nachmittag nach dem regulären Schulschluss stattfinden?

  23. Wie werden die Projekte abgerechnet? 

  24. Wie lange dauert es, bis die Mittel an die Projektpartner ausgezahlt werden?

  25. Habe ich als Schulleitung eine Frist, in welcher ich die Abrechnungsunterlagen an meinen zuständigen Regionalpartner zu senden habe?

  26. Kann eine Projekt-/Maßnahmenabrechnung auch innerhalb des vereinbarten Zeitraums erfolgen?

  27. Können Maßnahmen oder Schülerbetreuungen nachträglich abgerechnet werden?

  28. Können Schülerbeförderungen in Rechnung gestellt werden?

  29. Wie werden bei Schulfahrten die Fahrtkosten der mitfahrenden Lehrkräfte abgerechnet?

 

Fragen und Antworten für Anbieter

 

Wer kann sich als Anbieter für die 2. Stufe zur Umsetzung der schulergänzenden außerschulischen Maßnahmen im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“ registrieren lassen, um Angebote auf der Plattform einstellen zu können? 

A) für außerschulische Lernangebote zum Aufholen von Lernrückständen und zur Förderung fachlicher und methodischer Kompetenzen (Nachhilfe)

        • ein gewerbliches Nachhilfeunternehmen, welches Mitglied im VNN Bundesverband Nachhilfe- und Nachmittagsschulen e. V. oder/ und im Lernpakt ist
        • ein Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe
        • eine Gemeinde als Träger der Kindertagesbetreuung
        • ein gewerblicher Anbieter von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
        • eine überbetriebliche Ausbildungsstätte der zuständigen Stellen im dualen System
        • eine öffentliche oder öffentlich geförderte Einrichtung bzw. ein eingetragener Verein, und zwar:
          • Bibliothek
          • Volkshochschule
          • Theater
          • Musikschule
          • Museum
          • weitere Kultureinrichtung (ist dann zu benennen)
          • Naturschutz- / Umweltverband.

 

B) für außerschulische Projekte zum Abbau sozial-emotionaler Defizite / zur personalen sozialen Kompetenzentwicklung

        • ein Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe
        • eine Gemeinde als Träger der Kindertagesbetreuung
        • ein gewerblicher Anbieter von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
        • ein Sportverein
        • die Landesverkehrswacht
        • eine öffentliche oder öffentlich geförderte Einrichtung, bzw. ein eingetragener Verein und zwar:
          • Bibliothek
          • Theater
          • Musikschule
          • Museum
          • Volkshochschule.

 


Welche Schwerpunkte können in den beiden Bereichen gefördert werden?

A) für außerschulische Lernangebote zum Aufholen von Lernrückständen und zur Förderung fachlicher und methodischer Kompetenzen (Nachhilfe)

        • mathematische Basiskompetenzen
        • Sprach- und Lesekompetenzen
        • naturwissenschaftliche Kompetenzen
        • Fremdsprachen
        • musisch-ästhetische Kompetenzen
        • Lernstrategien
        • Arbeitstechniken.

B) für außerschulische Projekte zum Abbau sozial-emotionaler Defizite / zur personalen sozialen Kompetenzentwicklung

        • Motivation
        • Selbstorganisation
        • Selbstwert
        • Zeitmanagement
        • Kommunikation
        • Konstruktive Problemlösung.

Nunmehr werden auch Sportvereine mit ihren Angeboten zugelassen (für Vereinbarungen mit Sportvereinen ist die Anlage 1a zu verwenden).

Zu beachten ist, dass die potentiell in Frage kommenden Sportvereine nicht bereits laufende Projekte im Zuge der Kooperation Schule-Verein ersetzen sowie, dass die zentral geplanten und angebotenen Maßnahmen „Intensivkurse Schwimmen“ sowie „Kinder in Bewegung“ nur von den Kooperationspartnern Brandenburgische Sportjugend und Märkischer Turnerbund angeboten werden können, da dort besondere Anforderungen an das betreuende Personal gestellt werden.

Zu beachten bei Vereinbarungen mit Sportvereinen sind auch die Empfehlungen und Hinweise zum „Konzept des Landessportbundes zur Sicherung des Kindeswohls im organisierten Sport in Brandenburg“ des LSB und der bsj, veröffentlicht unter https://lsb-brandenburg.de/kinder-und-jugendsport/kinder-und-jugendschutz/.

 

 

Wann habe ich mich als Träger/Anbieter auf der Träger- und Angebotsplattform zu registrieren und kann mein Angebot dort einstellen?

Ein Träger/Anbieter hat sich vor Abschluss einer Vereinbarung mit einer Schule auf der Träger- und Angebotsplattform zu registrieren und sein Angebot dort einzustellen.

 

 

Wie werden die Projekte vergütet? Welche Stundensätze/Kosten können abgerechnet werden? Welche weiteren Rahmenbedingungen gelten?

A) für außerschulische Lernangebote zum Aufholen von Lernrückständen und zur Förderung fachlicher und methodischer Kompetenzen (Nachhilfe)

Angebote zur Förderung fachlicher und methodischer Kompetenzen sollen in der Regel für 2 Stunden á 45 Minuten pro Woche (Ferien nur im Ausnahmefall – siehe folgende Frage-Antwort) konzipiert werden (eine Zeitstunde beträgt insgesamt 60 Minuten; 45 Minuten Förderzeit und 15 Minuten Vor- und Nachbereitung). Die Gruppengröße soll zwischen 5 und 10 Schülerinnen und/oder Schülern betragen; die Mindestteilnehmerzahl beträgt 5 Schülerinnen bzw. Schüler. Die Schülergruppen werden von der Schule zusammengestellt. Eine Einzelförderung ist weiterhin ausgeschlossen. Der Anbieter erhält pro geleistete volle Zeitstunde (60 min) eine Vergütungspauschale in Höhe von bis zu 50,00 EUR. Daneben besteht zusätzlich die Möglichkeit pauschal kalkulierte und in der Vereinbarung angegebene Fahrtkosten erstattet zu bekommen.

 

B) für außerschulische Projekte zum Abbau sozial-emotionaler Defizite / zur personalen sozialen Kompetenzentwicklung

Angebote zur Entwicklung personaler und sozialer Kompetenzen werden im Rahmen des der Schule zur Verfügung stehenden Budgets zwischen der Schule und dem Anbieter vereinbart. Diese Angebote können wöchentlich (stundenweise) als Projekttage, als besondere Fahrten im Kontext des sozialen Miteinanders außerhalb der VV Schulfahrten oder als Projektwochen im Rahmen des Aktionsprogramms abgerechnet werden, sofern hierbei im Zuge eines pädagogischen Konzepts ein Beitrag zur sozial-emotionalen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler geleistet werden kann.

 

Projekttage oder eine Projektwoche können während der regulären Unterrichtszeit für Lerngruppen und ganze Klassen stattfinden: Sie dürfen jedoch nicht den regulär durchzuführenden Unterricht ersetzen. Der unterrichtsergänzende Charakter muss auch bei Angeboten am anderen Ort erkennbar sein. Dabei müssen die Inhalte dem Zweck des Programms entsprechen. Aus der Kurzbeschreibung in der Vereinbarung (Einzelperson) bzw. aus dem Angebot des gelisteten Anbieters muss hervorgehen, welchen Teil der Anbieter übernimmt und welcher durch die Lehrkräfte abgesichert wird. Deren Verpflichtung zur Durchführung von Unterricht sowie ihre Aufsichtspflicht bleibt während dieser Maßnahme bestehen, kann in diesem Fall also nicht an den Träger/Anbieter delegiert werden.

 

Im Rahmen des Aktionsprogramms sind nur Fahrten innerhalb Deutschlands möglich. Fahrten ins Ausland oder besondere Sportangebote (z. B. Reisen zum Ski fahren (lernen) oder Segeln (lernen) sind ausgeschlossen.

 

 

Ist eine Projekt-/Maßnahmendurchführung in den Schulferien möglich?

Da die Teilnahme an Projekten und Maßnahmen auf Freiwilligkeit beruht und zudem Ferienzeiten der Erholung dienen sollen, ist eine Durchführung von Projekten nur in geringem Umfang in den Schulferien möglich. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bedarf es dabei zusätzlich des Einverständnisses des/der Erziehungsberechtigten. Ausgeschlossen ist eine reine Ferienbetreuung!

Bei dem geringen Umfang handelt es sich um einen Tag bis max. drei Tage, vornehmlich im Bereich der Nachhilfe (Bsp.: Eine Nachhilfe geht über 12 Tage. Zwei Tage fallen in den Ferienzeitraum. Damit nach den Ferien nicht bei Null bzw. etwas zurückgehend angefangen werden muss, können diese zwei Tage in den Ferien durchgeführt werden, sodass der „Nachhilfeblock“ dann zusammenhängend ohne größere Lücke abgeschlossen ist.). Ebenso ist darauf zu achten, dass dann eine Schülerbeförderung gewährleistet ist.

 

 

Kann ich ein mehrtägiges Projekt mit Übernachtung anbieten?

Durch die Umstellung des Verfahrens können nunmehr auch anfallende Übernachtungskosten mit abgerechnet werden. Diese können jedoch nicht gesondert vereinbart und abgerechnet werden, sondern sind in der Summe des Projektangebotes mit inbegriffen.

 

 

Eine Schule hat Kontakt mit uns aufgenommen und möchte ein Angebot wahrnehmen, wie geht es nun weiter?

Mit dem Anbieter schließt die Schule zur Durchführung der Maßnahme entsprechend dem vorgegebenen Formular (siehe Downloadbereich Formular 1a) eine schriftliche Vereinbarung ab. Als Anlage ist der Vereinbarung ist das ausgedruckte Angebot aus der Datenbank beizufügen.

Vor Abschluss der Vereinbarung mit dem Anbieter informiert die Schule die in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über die Fördermöglichkeit und holt die Zustimmung der Eltern bzw. der Schülerin oder des Schülers zur Teilnahme an der Maßnahme ein. Diese konkretisierte Schülerliste bildet die Grundlage für die vertragliche Vereinbarung der Schule mit dem Anbieter.  

 

 

Darf ich als Träger selbst auch an die Schulen herantreten und mein Projekt anbieten?

Ja, ein Träger darf auch an eine Schule herantreten und sein Projekt anbieten. Ob die Schule dies dann umsetzt, obliegt der Schule im Rahmen ihrer Selbstständigkeit und dem benötigten Bedarf.

 

 

Wie verhält es sich mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für die Schülerinnen und Schüler, mit denen Projekte umgesetzt werden?

Schülerinnen und Schüler gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen zum Kreis der versicherten Personen.

Gemäß Nr. 7 der Vereinbarung zwischen Schule und Anbieter/Einzelperson stellt die Schule bei Bedarf die zur Erfüllung der Leistung notwendigen Räume zur Verfügung und gewährleistet die innerschulische Kommunikation über die Maßnahme.

Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist weiterhin entscheidend, dass die geplanten Maßnahmen im rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schule die Maßnahmen organisiert und durchführt. Vorstellbar in diesem Rahmen ist auch, dass die Schule die organisatorische Hoheit der Maßnahmen behält, die Durchführung jedoch auf andere delegieren oder übertragen kann. Hierunter fällt die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des Aktionsprogramms. Hierzu gehören auch die Verwaltungsvorschriften über die Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht im schulischen Bereich (VV-Aufsicht – VVAUFs).

 

 

Darf ich als Träger/Anbieter Änderungen/Ergänzungen in den Anlagen 1a, 1b, 1c (Vereinbarung) und Anlage 2 (Bestätigung) vornehmen?

Nein. Ein Träger/Anbieter darf grundsätzlich keine Änderungen oder Ergänzungen in den Anlagen 1a, 1b, 1c und 2 vornehmen.

 

 

Wie werden die Projekte abgerechnet?

  1. Nach erfolgter Durchführung der Maßnahme bestätigt die Schule anhand eines vorgegebenen Formulars (siehe Downloadbereich Formular 2), dass die Maßnahme durchgeführt wurde und bescheinigt, wie viele Schülerinnen und Schüler daran teilgenommen haben.
  2. Der Anbieter legt dann die Rechnung über die erbrachte Leistung der Schule vor (Rechnungsmuster siehe Downloadbereich).
  3. Die Schule leitet die folgenden Unterlagen an den zuständigen Regionalpartner weiter:
        • unterzeichnete Vereinbarung im Original mit Ausdruck des Angebotes aus der Angebotsdatenbank (nur auf der Plattform gelistete Anbieter)
        • Bestätigung der Schule zur Durchführung der Maßnahme mit Original-Unterschrift
        • Rechnung des Anbieters im Original (siehe Rechnungsmuster im Downloadbereich)

    4. Der Regionalpartner fordert die entsprechenden Mittel beim MBJS ab und zahlt die Mittel an den Anbieter aus.

 

 

Wie lange dauert es, bis die Mittel an die Projektpartner ausgezahlt werden?

Nach Abschluss der Maßnahme/des Projektes sind durch die Schule die Vereinbarung, die Bestätigung, die Rechnung – alle drei Unterlagen im Originalund der Auszug des Angebotes mit Angebotsnummer des Trägers (der Auszug entfällt bei Vereinbarungen mit Einzelpersonen und Schulfördervereinen) an den für die im Schulamtsbereich liegende Schule zuständigen Regionalpartner kobra.net bzw. Stiftung SPI zu senden. Die Regionalpartner fordern in einem Sammel-Mittelabruf zweimal im Monat (i. d. R. am 15. und letzten Tag eines Monats) die Mittel beim MBJS an. Das MBJS überweist dem Regionalpartner die angeforderten Mittel innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt der vollständigen Mittelanforderung. Nach Mittelerhalt durch das MBJS erfolgt durch den Regionalpartner die Auszahlung der Mittel an die Träger. Die Zahlung vom Regionalpartner an die Träger hat nach Mittelerhalt durch das MBJS ebenfalls innerhalb von zehn Werktagen zu erfolgen.

 

 

Hat die Schulleitung eine Frist, in welcher sie die Abrechnungsunterlagen an den zuständigen Regionalpartner zu senden hat?

Nein! Da ggf. bei den einzelnen Anbietern unterschiedliche Rechnungsstellungsmodalitäten möglich sind.

Um eine zeitnahe Auszahlung an die Anbieter zu gewährleisten, wird jedoch empfohlen, die vollständig ausgefüllten und benötigten Abrechnungsunterlagen zeitnah nach Einreichung der Originalrechnung und des Angebotsnachweises bei Trägern sowie der Bestätigung der Durchführung des Projektes/der Maßnahme an den jeweils zuständigen Regionalpartner zu senden.

Eine Besonderheit besteht bei der Einreichung der Abrechnungsunterlagen für die im 2. Schulhalbjahr 2022/2023 durchgeführten Projekte. Da das Aktionsprogramm am 31.07.2023 ausläuft, sind die Abrechnungsunterlagen für zum Schuljahresende hin durchgeführte Projekte spätestens bis zum 22.10.2023 (Tag vor Beginn der Herbstferien 2023) bei den Regionalpartnern einzureichen!

Die Anbieter sollten daher ihre Rechnungen zeitnah nach Beendigung des Projektes bei der Schule einreichen.

 

 

Kann eine Projekt-/Maßnahmenabrechnung auch innerhalb des vereinbarten Zeitraums erfolgen?

Eine Rechnungsstellung ist erst nach erfolgreich abgeschlossener Projekt-/Maßnahmendurchführung möglich. Sollte es sich um einen kleinen Träger/Verein bzw. um eine Einzelperson handeln, können mehrere Vereinbarungen hintereinander getroffen und abgerechnet werden um damit die Auszahlungszeiträume zu verkürzen. Hierzu bedarf es der Abstimmung zwischen Schule und Träger/Einzelperson.

 

 

 

Fragen und Antworten für Schulen

 

Wie können schulergänzende außerschulische Maßnahmen im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“ umgesetzt werden? Welches Budget steht mir als Schule zur Verfügung?

Die staatlichen Schulämter verfügen im Schuljahr 2022/2023 über ein sehr hohes Budget zur Förderung außerschulischer Angebote im Rahmen des Aktionsprogramms, welches sie an die Schulen aussteuern. Wie viel Budget davon den Einzelschulen zur Durchführung entsprechender außerschulischer Angebote zur Verfügung steht, legt das zuständige staatliche Schulamt fest. Eine Bedarfsmeldung der Schulen an das zuständige staatliche Schulamt wie sie bisher erfolgt ist, ist nicht mehr erforderlich. In regelmäßigen Abständen – erstmalig Mitte Oktober 2022 – haben die Schulen gegenüber ihrem Schulamt mitzuteilen, wie viele Projekte bisher durchgeführt worden und wie viele Mittel abgeflossen sind und wie viele Projekte noch in welchem Budgetumfang durchgeführt werden bzw. geplant sind. Eine Nachsteuerung der Budgets ist jeder Zeit möglich.

 

 

Ist eine Projekt-/Maßnahmendurchführung in den Schulferien möglich?

Da die Teilnahme an Projekten und Maßnahmen auf Freiwilligkeit beruht und zudem Ferienzeiten der Erholung dienen sollen, ist eine Durchführung von Projekten nur in geringem Umfang in den Schulferien möglich. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bedarf es dabei zusätzlich des Einverständnisses des/der Erziehungsberechtigten. Ausgeschlossen ist eine reine Ferienbetreuung!

Bei dem geringen Umfang handelt es sich um einen Tag bis max. drei Tage vornehmlich im Bereich der Nachhilfe (Bsp.: Eine Nachhilfe geht über 12 Tage. Zwei Tage fallen in den Ferienzeitraum. Damit nach den Ferien nicht bei Null bzw. etwas zurückgehend angefangen werden muss, können diese zwei Tage in den Ferien durchgeführt werden, sodass der „Nachhilfeblock“ dann zusammenhängend ohne größere Lücke abgeschlossen ist.). Ebenso ist darauf zu achten, dass dann eine Schülerbeförderung gewährleistet ist.

 

 

Wie werden die Projekte vergütet? Welche Stundensätze/Kosten können abgerechnet werden? Welche weiteren Rahmenbedingungen gelten?

A) für außerschulische Lernangebote zum Aufholen von Lernrückständen und zur Förderung fachlicher und methodischer Kompetenzen (Nachhilfe)

Angebote zur Förderung fachlicher und methodischer Kompetenzen sollen in der Regel für 2 Stunden á 45 Minuten pro Woche (Ferien nur im Ausnahmefall – siehe folgende Frage-Antwort) konzipiert werden (eine Zeitstunde beträgt insgesamt 60 Minuten; 45 Minuten Förderzeit und 15 Minuten Vor- und Nachbereitung). Die Gruppengröße soll zwischen 5 und 10 Schülerinnen und/oder Schülern betragen; die Mindestteilnehmerzahl beträgt 5 Schülerinnen bzw. Schüler. Die Schülergruppen werden von der Schule zusammengestellt. Eine Einzelförderung ist weiterhin ausgeschlossen. Der Anbieter erhält pro geleistete volle Zeitstunde (60 min) eine Vergütungspauschale in Höhe von bis zu 50,00 EUR. Daneben besteht zusätzlich die Möglichkeit pauschal kalkulierte und in der Vereinbarung angegebene Fahrtkosten erstattet zu bekommen.

 

B) für außerschulische Projekte zum Abbau sozial-emotionaler Defizite / zur personalen sozialen Kompetenzentwicklung

Es wird nicht mehr nach Lerngruppen unterschieden (Wegfall der Stundensätze von 40,00 EUR und 70,00 EUR) sowie die Unterteilung der Gruppen in min. 5 TN – 15 TN bzw. ab 16 TN – max. Klassenstärke. Damit sind auch erlebnispädagogische Projekte wie in der 1. Stufe im gesamten Schuljahr 2022/2023 wieder durchführbar. Die Schulen können im Rahmen eines höheren Budgets (als in der 1. Stufe) Projekte mit Anbietern abschließen.

Angebote zur Entwicklung personaler und sozialer Kompetenzen können wöchentlich (stundenweise) als Projekttage, als besondere Fahrten im Kontext des sozialen Miteinanders außerhalb der VV Schulfahrten oder als Projektwochen im Rahmen des Aktionsprogramms abgerechnet werden, sofern hierbei im Zuge eines pädagogischen Konzepts ein Beitrag zur sozial-emotionalen Entwicklung der Schülerinnen und Schüler geleistet werden kann.

Projekttage oder eine Projektwoche können während der regulären Unterrichtszeit für Lerngruppen und ganze Klassen stattfinden: Sie dürfen jedoch nicht den regulär durchzuführenden Unterricht ersetzen. Der unterrichtsergänzende Charakter muss auch bei Angeboten am anderen Ort erkennbar sein. Dabei müssen die Inhalte dem Zweck des Programms entsprechen. Aus der Kurzbeschreibung in der Vereinbarung (Einzelperson) bzw. aus dem Angebot des gelisteten Anbieters muss hervorgehen, welchen Teil der Anbieter übernimmt und welcher durch die Lehrkräfte abgesichert wird. Deren Verpflichtung zur Durchführung von Unterricht sowie ihre Aufsichtspflicht bleibt während dieser Maßnahme bestehen, kann in diesem Fall also nicht an den Träger/Anbieter delegiert werden.

Im Rahmen des Aktionsprogramms sind nur Fahrten innerhalb Deutschlands möglich. Fahrten ins Ausland oder besondere Sportangebote (z. B. Reisen zum Ski fahren (lernen) oder Segeln (lernen) sind ausgeschlossen.

 

Können die Projekte von Anbietern (außer Schülerinnen/Schüler) auch während der regulären Unterrichtszeit durchgeführt werden?

Projekte können auch während der regulären Unterrichtszeit durchgeführt werden, sofern die Projektpartner nur zu dieser Zeit zur Verfügung stehen und die entsprechende(n) Lerngruppe(n) für diese Zeit aus dem regulären Unterricht herausgenommen werden kann/können. Hierzu bedarf es der Abstimmung mit der jeweiligen Schulleitung bzw. der Lehrkraft. Dies sollte sich jedoch auf Ausnahmen beschränken und nicht der Regelfall sein. Der reguläre Unterricht hat aufgrund der Verpflichtung der Schule zur Absicherung des Unterrichts lt. Stundentafel Vorrang! Im Rahmen einer Freistunde spricht nichts gegen eine Nachhilfe am Vormittag, wenn der Anbieter nachmittags bereits längerfristig ausgebucht ist und flexibel auf schulorganisatorische Umstände reagieren kann.

Hier ist zwingend zu beachten, dass es sich bei der Umsetzung der außerschulischen unterrichtsergänzenden und –unterstützenden Maßnahmen um ein Schulergänzungsprogramm handelt und nicht um ein Schulersatzprogramm!

 

 

Können Projekte von Schülerinnen und Schülern der Sek. II von Gymnasien, Gesamtschulen und Oberstufenzentren auch während der eigenen regulären Unterrichtszeit durchgeführt werden?

Die Maßnahmen haben im Anschluss an den eigenen regulären Unterricht stattzufinden. In Ganztagsschulen können auch Ganztags-, AG- oder individuelle Lernzeiten etc. genutzt werden. Ebenso darf sich die Maßnahme nicht mit anderen schulischen Verpflichtungen der Schülerin/des Schülers, der eine Maßnahme anbietet, überschneiden.

 

 

Wie finde ich ein passendes Angebot?

Anbieter (Ausnahme Einzelpersonen und Schulfördervereine) und Angebote können Sie auf der Träger- und Angebotsplattform unter der Suchfunktion „Nachhilfeprojekte“ und „Sozialkompetenzprojekte“ auswählen. Möchten Sie eines der ausgewählten Projekte durchführen, nehmen Sie bitte selbstständig Kontakt mit dem auf der jeweiligen Angebotsseite genannten Anbieter auf.

Die Angebote werden ständig erweitert. Sollten Sie kein passendes Angebot finden, versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal. Sie können als Schule auch selbst an einen Träger herantreten. Vor Abschluss der Vereinbarung muss sich dieser jedoch auf der Träger- und Angebotsplattform registriert und gelistet haben (s. übernächste Frage/Antwort).

 

 

Ich habe auf der Plattform ein passendes Angebot und einen Anbieter gefunden, wie geht es nun weiter?

Mit dem Anbieter schließt die Schule zur Durchführung der Maßnahme entsprechend dem vorgegebenen Formular (siehe Downloadbereich Formular 1a) eine schriftliche Vereinbarung ab. Als Anlage ist der Vereinbarung das ausgedruckte Angebot aus der Datenbank beizufügen.

Vor Abschluss der Vereinbarung mit dem Anbieter informiert die Schule die in Frage kommenden Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über die Fördermöglichkeit und holt die Zustimmung der Eltern bzw. der Schülerin oder des Schülers zur Teilnahme an der Maßnahme ein. Diese konkretisierte Schülerliste bildet die Grundlage für die vertragliche Vereinbarung der Schule mit dem Anbieter.  

 

 

Darf ich eine Vereinbarung mit einem Träger schließen, der noch nicht auf der Träger- und Angebotsplattform sein Angebot eingestellt hat?

Nein! Der Träger/Anbieter muss sein Angebot vor Abschluss einer Vereinbarung auf der Träger- und Angebotsplattform eingestellt haben. Die Schule hat ggf. den Träger/Anbieter vor Vereinbarungsunterzeichnung darauf hinzuweisen, erst sein Angebot dort einzustellen.

 

 

Darf ein Träger selbst auch an die Schulen herantreten und sein Projekt anbieten?

Ja, ein Träger darf auch an eine Schule herantreten und sein Projekt anbieten. Ob die Schule dies dann umsetzt, obliegt der Schule im Rahmen ihrer Selbstständigkeit und dem benötigten Bedarf.

 

 

Darf ich als Schule Änderungen/Ergänzungen in den Anlagen 1a, 1b, 1c (Vereinbarung) und Anlage 2 (Bestätigung) vornehmen?

Nein! Eine Schule darf grundsätzlich keine Änderungen oder Ergänzungen in den Anlagen 1a, 1b, 1c und 2 vornehmen.

 

 

Welche Einzelpersonen sind als Projektpartner zugelassen?

Nachfolgend aufgeführte Einzelpersonen sind als Projektpartner zugelassen:

  • Einzelpersonen mit einer Lehrbefähigung, die nicht mehr aktiv im Schuldienst tätig sind (pensionierte Lehrkräfte).

Hierbei ist ggf. § 92 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg (Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses) zu beachten.

Der Nachweis der Qualifikation erfolgt gegenüber der Schule.

  • Einzelpersonen im aktiven Schuldienst, die unterrichtend tätig sind und auf freiwilliger Basis Angebote unterbreiten wollen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    1. Verbeamtete Lehrkräfte haben vor der Aufnahme einer entgeltlichen Nebentätigkeit gemäß § 85 des Landesbeamtengesetzes eine Genehmigung vom zuständigen staatlichen Schulamt einzuholen.
    2. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte bzw. Seiteneinsteigerinnen/Seiteneinsteiger müssen eine entgeltliche Nebentätigkeit gemäß § 3 Absatz 4 TV-L vorher bei der Schulleiterin/dem Schulleiter anzeigen.
    3. Lehramtskandidatinnen und -kandidaten im Vorbereitungsdienst müssen eine entgeltliche Nebentätigkeit vorab im MBJS, Referat 36 beantragen.

Der Nachweis der Qualifikation erfolgt gegenüber der Schule.

Hinsichtlich der Nebentätigkeiten bei Lehrkräften im aktiven Dienst (gilt sowohl für tariflich Beschäftige wie auch für verbeamtete Lehrkräfte) wird noch auf Folgendes hingewiesen:

Diese kann nur erfolgen, wenn die Nebenbeschäftigung unter den Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG fällt. Danach sind sämtliche Tätigkeiten, die als Nebenbeschäftigung wahrgenommen werden, bis zu einem Betrag von 3.000 EUR für das Kalenderjahr 2023 steuerfrei. Aus der Steuerfreiheit resultiert die Sozialversicherungsfreiheit. Daher sollte bei dem Abschluss von Honorarverträgen, die mit beschäftigten Lehrkräften neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit abgeschlossen werden, darauf geachtet werden, dass dieser Freibetrag nicht über dem Betrag von 3.000 EUR für das laufende Kalenderjahr liegt.

Alles, was über diesem Freibetrag liegt, kann vom Rentenversicherungsträger mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden, da die ständige Rechtsprechung bei mehreren Tätigkeiten bei dem gleichen Arbeitgeber regelmäßig von einem Beschäftigungsverhältnis ausgeht.

Handelt es sich um Studentinnen oder Studenten, die als LK ein Arbeitsvertrag haben und auf Honorarbasis Nachhilfestunden erteilen, ist darauf zu achten, dass das Werkstudentenprivileg Anwendung findet und die 20-Wochenstunden-Grenze nicht überschritten wird.

Sollte mit einer weiteren Beschäftigung (Nachhilfe z. B.) die 20-Wochenstunden-Grenze überschritten werden, bleibt die Versicherungsfreiheit nur bestehen, wenn die Nebenbeschäftigung eine sog. geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV (höchstens 520 EUR und höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage) darstellt.

Weitergehende Nachfragen bitte an die zuständige Kollegin im Ref. 36, Frau Gebhardt (0331 / 866-3862) stellen.

 

  • Personen, die eine didaktisch-methodische Kompetenz nachweisen können und über pädagogische Fähigkeiten verfügen.

  • Personen, die im künstlerischen oder kulturellen Bereich tätig sind und nicht bei einem in Anlage 3 unter Nr. 1 genannten Träger angestellt sind.

  • Personen, die im sportlichen Bereich tätig sind und bereits mindestens seit über einem Jahr mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.

  • Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II von Gymnasien, Gesamtschulen und Oberstufenzentren (Bildungsgang gymnasiale Oberstufe).

 

Der Abschluss von Vereinbarungen mit Einzelpersonen obliegt der Schule. Hierbei ist zwingend zu beachten, dass die Einzelperson (ausgenommen Schülerinnen und Schüler) der Schule gegenüber glaubhaft ihre Erfahrungen und Fähigkeiten in ihrem jeweiligen Kompetenzbereich nachweist.

Die Schülerinnen und Schüler sollten fachlich besonders geeignet sein, bspw. den Leistungskurs im jeweiligen Fach belegt haben. Die Schulleitung und die unterrichtenden Lehrkräfte entscheiden über die fachliche und persönliche Eignung und Reife der Jugendlichen und sprechen ggf. ihnen geeignet erscheinende Schülerinnen und Schüler an.

Weiterhin muss sichergestellt sein, dass die Einzelperson (entfällt i. d. R. bei Schülerinnen/Schüler) nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184k, 201a Absatz 3, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist oder sich aktuell in einem entsprechenden laufenden Verfahren befindet. Im Interesse der Schülerinnen und Schüler ist daher beim Abschluss von Vereinbarungen mit Einzelpersonen zum einen auf das Erreichen des Ziels der angebotenen Maßnahme/des angebotenen Projektes und zum anderen auf die Einhaltung des Kinderschutzes zu achten.

 

 

Wie ist das Verfahren bei Nachhilfeprojekten mit ehemaligen Lehrkräften, die pensioniert sind?

Hierzu wird auf Nr. 3 der Anlage 3 „Zusammenarbeit mit Trägern/Vereinen/Institutionen bzw. Einzelpersonen“ hingewiesen. Diese Anlage liegt den staatlichen Schulämtern vor.

 

 

Müssen pädagogische Hilfskräfte eine Nebentätigkeit anzeigen und wenn ja, wo?

Das sonstige pädagogische Personal ist ausschließlich tarifbeschäftigt. Die Anzeige zur Ausübung einer entgeltlichen Nebentätigkeit gem. § 3 Abs. 4 TV-L erfolgt gegenüber der Schulleitung (Nr. 2 Buchst. c VV-Dienstvorgesetztenaufgaben-Übertragung – DAÜVV, abrufbar unter https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/dauevv).

Hierbei ist zu beachten!: Keinen Vertrag zwischen Schule und dem sonstigen pädagogischen Personal schließen lassen, sondern über einen Dritten (Vertrag Schule – Dritter und Vertrag Dritter – sonst. päd. Personal) laufen lassen. Hintergrund sind sozialversicherungsrechtliche Risiken. Zudem sollen die Schulleitungen durch mehrere Vertragsschlüsse mit dem eigenen Personal und die notwendige Prüfung, ob ein Honorarvertrag (Vereinbarung) ausnahmsweise zulässig ist (ggf. über § 3 Nr. 26 EStG), nicht zusätzlich belastet werden. Im Zweifel hat hier die Person, die Nachhilfe erteilen möchte, ihre/n Steuerberater/Steuerberaterin zu kontaktieren. Weitergehende Nachfragen dazu bitte an die zuständige Kollegin im Ref. 36, Frau Gebhardt (0331 / 866-3862), stellen.

 

 

Müssen sich Einzelpersonen auf der Träger- und Angebotsplattform listen lassen?

Sofern Verträge mit Einzelpersonen geschlossen werden sollen, ist deren Listung auf der Träger- und Angebotsplattform nicht notwendig, da diese Personen den Schulen in der Regel bekannt sind. Die entsprechende Vereinbarung ist über die Träger- und Angebotsplattform im Downloadbereich abrufbar (Formular 1b, 1c).

 

 

Darf ich aufgrund der Verfahrensumstellung im Schuljahr 2022/2023 wie in der 1. Stufe mit einem Schulförderverein eine Vereinbarung schließen und das Projekt von ihm abrechnen lassen?

Ja! Diese Möglichkeit besteht wieder. Hierfür ist die Anlage 1b zu nutzen und die Maßnahme inhaltlich zu beschreiben.

 

 

Darf auch mein Schulträger für Kosten in Vorleistung gehen, damit ich als Schule ein Projekt durchführen kann?

Ja! Wenn der Schulträger für eine Schule die finanziellen Mittel, u. a. auch Spendengelder verwaltet, kann ein Schulträger für Kosten in Vorleistung gehen.

 

 

Darf auch eine Lehrkraft oder die Schulleitung für Kosten in Vorleistung gehen?

Ja, es darf auch eine Lehrkraft oder eine Schulleitung für Kosten in Vorleistung gehen. Geht die Schulleitung in Vorleistung ist darauf zu achten, dass der/die Schulleiter/-in bzw. dessen/deren Vertretung nicht gleichzeitig Auftraggeber/-in und Auftragnehmer/-i ist. Hier ist dann quasi der/die Schulleiter/-in der/die Auftraggeber/-in und die Vertretung der/die Auftragnehmer/-in.

 

Welche Kosten können mein Schulförderverein bzw. mein Schulträger oder aber eine Lehrkraft bzw. die Schulleitung übernehmen und abrechnen?

Wenn ein Schulförderverein an der Schule vorhanden ist oder der Schulträger bzw. eine Lehrkraft oder die Schulleitung in Vorleistung geht, können auch diese folgende Kosten in einer GESAMTLEISTUNG vereinbaren und nach Umsetzung der Maßnahme in Rechnung stellen:

 

    • Fahrtkosten
    • Eintrittsgelder
    • Übernachtungskosten
    • Honorarkosten
    • Sachkosten

 

Einzelnachweise (Fahrscheine, Eintrittsbelege, Rechnung der Unterkunft etc.) sind dem zuständigen Regionalpartner zur Abrechnung NICHT mit einzureichen. Sie sind jedoch vom Schulförderverein bzw. Schulträger oder der Person, die in Vorleistung gegangen ist, aufzubewahren. Der Schulförderverein bzw. der Schulträger oder die Person stellt selbstständig eine Rechnung und kann dazu das Rechnungsmuster auf der Angebotsplattform verwenden.

Der Schulförderverein bzw. der Schulträger (ggf. eine Person) soll nur in Vorleistung gehen, wenn für das Projekt mehrere Teilleistungen anfallen (z. B. Projektkosten, Fahrtkosten, Eintrittsgelder etc.). Handelt es sich nur um eine vereinbarte Summe innerhalb des Projektes, hat sich – wenn es sich um einen Träger handelt – dieser auf der Plattform mit seinem Angebot zu listen (bzw. er ist bereits gelistet) und es ist dann mit dem Träger oder einer Einzelperson selbst die Vereinbarung zu schließen.

Das in Vorleistung gehen des Schulfördervereins bzw. des Schulträgers soll einen Träger nicht davon befreien, sich mit seinem Angebot (wenn noch nicht geschehen) auf der Plattform zu listen.

 

 

Warum werden bei der Zulassung von Einzelpersonen keine Altersangaben erhoben?

Durch die zu erfüllenden und/oder nachzuweisenden Voraussetzungen, um als Einzelperson an der Schule tätig zu werden, ergeben sich indirekt Altersangaben. Um hier einer evtl. Diskriminierung vorzubeugen, wird auf eine Altersangabe verzichtet. Bei der Zulassung von Schülerinnen und Schülern, die noch minderjährig sind, bedarf es des Einverständnisses/der Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten.

 

 

Wie verhält es sich mit der zusätzlichen Einnahme auf 520 EUR-Basis für Studierende?

Hierzu verweisen wir auf das Schreiben des für das Studierendenprogramm zuständigen Ref. 44 vom 18.10.2021.

Es gilt nicht mehr eine monatliche Honorarhöchstgrenze von 520 EUR, sondern eine Kalenderjahreshöchstgrenze von 6.240 EUR (520 EUR x 12 Monate). Bei zeitlich kürzeren Tätigkeiten auf Honorarbasis ist der Jahreswert entsprechend anzupassen. Dies ermöglicht eine flexiblere Tätigkeit an Schule und trägt dem regelmäßigen Wechsel von Unterrichts- und Ferienzeiten besser Rechnung. Weitergehende Nachfragen dazu bitte an den zuständigen Kollegen im Ref. 44, Herrn Kludt (0331 / 866-3941) stellen.

 

 

Wie verhält es sich mit dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für die Schülerinnen und Schüler, mit denen Projekte umgesetzt werden?

Schülerinnen und Schüler gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen zum Kreis der versicherten Personen.

Gemäß Nr. 7 der Vereinbarung zwischen Schule und Anbieter/Einzelperson stellt die Schule bei Bedarf die zur Erfüllung der Leistung notwendigen Räume zur Verfügung und gewährleistet die innerschulische Kommunikation über die Maßnahme.

Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist weiterhin entscheidend, dass die geplanten Maßnahmen im rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schule die Maßnahmen organisiert und durchführt. Vorstellbar in diesem Rahmen ist auch, dass die Schule die organisatorische Hoheit der Maßnahmen behält, die Durchführung jedoch auf andere delegieren oder übertragen kann. Hierunter fällt die Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des Aktionsprogramms. Hierzu gehören auch die Verwaltungsvorschriften über die Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht im schulischen Bereich (VV-Aufsicht – VVAUFs).

 

 

Darf ich als Schule die Fürsorge- und Aufsichtspflicht auf den Anbieter übertragen, wenn die Maßnahmen/Projekte am Nachmittag nach dem regulären Schulschluss stattfinden?

Die Frage der Aufsichtspflicht wird bilateral zwischen der Schule und dem Projektpartner festgelegt. In den Vereinbarungen (Anlagen 1a – 1c) steht unter Punkt (3) letzter Absatz „Änderungen erfolgen einvernehmlich und ausschließlich schriftlich zwischen der Schulleiterin/dem Schulleiter oder dem/der Vertreter/in und dem Auftragnehmer.“Die Schule hat aufgrund dieses Absatzes die Möglichkeit, eine Änderung hinsichtlich der Übertragung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht schriftlich festzuhalten. Achtung!: Dies gilt natürlich nicht für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II, die Nachhilfeunterricht erteilen (Anlage 1c).

 

Bei der Durchführung von Projekttagen und –wochen ist beachten, dass die Übertragung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht auf den Träger/Anbieter nicht erfolgen kann (s. dazu Frage „Wie werden die Projekte vergütet? Welche Stundensätze können abgerechnet werden? Und welche weiteren Rahmenbedingungen gelten?“

Die Schule trägt die Verantwortung dafür, dass sämtliche Vorgaben des Kinder- und Jugendschutzes eingehalten werden. Es gibt hierzu keine weiteren Vorgaben seitens des MBJS. Bei Unsicherheiten bzgl. der Vertrauenswürdigkeit des Projektpartners wird der Schule empfohlen, die Vorlage eines Führungszeugnisses einzufordern. Die Entscheidung darüber obliegt jedoch der Schule.

In den VV über die Wahrnehmung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht im schulischen Bereich (VV-Aufsicht - VVAUFs) vom 8. Juli 1996, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 13. April 2004 heißt es dazu: „Die Verpflichtung zur Aufsicht besteht nicht, wenn

  1. sich die Schülerin oder der Schüler unerlaubt entfernt oder
  2. die Eltern sich schriftlich damit einverstanden erklären, dass in den im folgenden genannten Fällen oder in sonstigen, konkret benannten besonderen Situationen eine Aufsicht nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt wird.“

In der Zustimmung der Eltern zur Durchführung der Maßnahme kann aufgenommen werden, dass ggf. eine eingeschränkte Aufsicht bis zur Abholung der Kinder durch die Eltern besteht.

Ebenso könnte darin vereinbart werden, dass die Eltern ca. 5 – 10 min vor Ende der außerschulischen Maßnahme an der Schule sind. Somit würde eine ggf. eingeschränkte Aufsicht entfallen.

 

 

Wie werden die Projekte abgerechnet?

  1. Nach erfolgter Durchführung der Maßnahme bestätigt die Schule anhand eines vorgegebenen Formulars (siehe Downloadbereich Formular 2), dass die Maßnahme durchgeführt wurde und bescheinigt, wie viele Schülerinnen und Schüler daran teilgenommen haben.
  2. Der Anbieter legt dann die Rechnung über die erbrachte Leistung der Schule vor (Rechnungsmuster siehe Downloadbereich).
  3. Die Schule leitet die folgenden Unterlagen an den zuständigen Regionalpartner weiter:
      • unterzeichnete Vereinbarung im Original mit Ausdruck des Angebotes aus der Angebotsdatenbank (nur für Anbieter, die auf der Träger- und Angebotsplattform gelistet sind)
      • Bestätigung der Schule zur Durchführung der Maßnahme mit Original-Unterschrift
      • Rechnung des Anbieters im Original (siehe Rechnungsmuster im Downloadbereich)

     4.  Der Regionalpartner fordert die entsprechenden Mittel beim MBJS ab und zahlt die Mittel an den Anbieter aus.

 

 

Wie lange dauert es, bis die Mittel an die Projektpartner ausgezahlt werden?

Nach Abschluss der Maßnahme/des Projektes sind durch die Schule die Vereinbarung, die Bestätigung, die Rechnung – alle drei Unterlagen im Originalund der Auszug des Angebotes mit Angebotsnummer des Trägers (der Auszug entfällt bei Vereinbarungen mit Einzelpersonen und Schulfördervereinen) an den für die im Schulamtsbereich liegende Schule zuständigen Regionalpartner kobra.net bzw. Stiftung SPI zu senden. Die Regionalpartner fordern in einem Sammel-Mittelabruf zweimal im Monat (i. d. R. am 15. und letzten Tag eines Monats) die Mittel beim MBJS an. Das MBJS überweist dem Regionalpartner die angeforderten Mittel innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt der vollständigen Mittelanforderung. Nach Mittelerhalt durch das MBJS erfolgt durch den Regionalpartner die Auszahlung der Mittel an die Träger. Die Zahlung vom Regionalpartner an die Träger hat nach Mittelerhalt durch das MBJS ebenfalls innerhalb von zehn Werktagen zu erfolgen.

 

 

Habe ich als Schulleitung eine Frist, in welcher ich die Abrechnungsunterlagen an meinen zuständigen Regionalpartner zu senden habe?

Nein! Da ggf. bei den einzelnen Anbietern unterschiedliche Rechnungsstellungmodalitäten möglich sind.

Um eine zeitnahe Auszahlung an die Anbieter zu gewährleisten, wird jedoch empfohlen, die vollständig ausgefüllten und benötigten Abrechnungsunterlagen zeitnah nach Einreichung der Originalrechnung und des Angebotsnachweises bei Trägern sowie der Bestätigung der Durchführung des Projektes/der Maßnahme an den jeweils zuständigen Regionalpartner zu senden.

Eine Besonderheit besteht bei der Einreichung der Abrechnungsunterlagen für die im 2. Schulhalbjahr 2022/2023 durchgeführten Projekte. Da das Aktionsprogramm am 31.07.2023 ausläuft, sind die Abrechnungsunterlagen für zum Schuljahresende hin durchgeführte Projekte spätestens bis zum 22.10.2023 (Tag vor Beginn der Herbstferien 2023) bei den Regionalpartnern einzureichen!

Die Anbieter sollten daher ihre Rechnungen zeitnah nach Beendigung des Projektes bei Ihnen einreichen.

 

 

Kann eine Projekt-/Maßnahmenabrechnung auch innerhalb des vereinbarten Zeitraums erfolgen?

Eine Rechnungsstellung ist erst nach erfolgreich abgeschlossener Projekt-/Maßnahmendurchführung möglich. Sollte es sich um einen kleinen Träger/Verein bzw. um eine Einzelperson handeln, können mehrere Vereinbarungen hintereinander getroffen und abgerechnet werden um damit die Auszahlungszeiträume zu verkürzen. Hierzu bedarf es der Abstimmung zwischen Schule und Träger/Einzelperson.

 

 

Können Maßnahmen oder Schülerbetreuungen nachträglich abgerechnet werden?

In der Vergangenheit liegende und nicht vereinbarte Maßnahmen können nicht nachträglich abgerechnet werden. Ebenso können keine Schülerbetreuungen – weder rückwirkend noch künftig – abgerechnet werden, da solche i. d. R. keine fachlichen bzw. sozial-emotionalen Kompetenzen stärken und damit nicht unter das Aktionsprogramm fallen.

 

 

Können Schülerbeförderungen in Rechnung gestellt werden?

Eine (allgemeine) Beförderung der Schülerinnen und Schüler kann nicht in Rechnung gestellt werden. Diese Dienstleistung ist originäre Aufgabe des Schulträgers. Die Schülerbeförderung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte und wird von diesen eigenständig wahrgenommen. Die Landkreise und kreisfreien Städte sorgen — wenn erforderlich — für die Beförderung zu Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft oder erstatten die Fahrtkosten (https://mbjs.brandenburg.de/bildung/weitere-themen/schuelerbefoerderung.html). Da auch der Fahrweg von Schülerinnen und Schülern zu einem Anbieter im Rahmen eines Nachhilfe-Lernangebotes als Schülerbeförderung angesehen werden kann, wären auch hier der Landkreis bzw. die kreisfreien Städte für die Schülerbeförderung zuständig. Ggf. könnten diese Fahrtkosten auch durch einen vorhandenen Schüler- bzw. Förderverein etc. übernommen werden. Näheres regeln die Satzungen dieser Vereine. Beschlüsse hierzu fassen deren Vorstände nach Antragstellung.

Anders verhält es sich bei Fahrten, die im Rahmen der sozial-emotionalen Lernkompetenzen an einem anderen Ort als Schule, z. B. in eine Jugendherberge als Projektwoche oder besondere Fahrt im Kontext des sozialen Miteinanders außerhalb der VV Schulfahrten stattfinden. Hier treffen Beförderung und Beherbergung zusammen und können somit im Rahmen der vereinbarten Projektsumme mit einberechnet werden. Dazu zählen neben den Kosten der Schülerinnen und Schüler auch die Kosten der mitfahrenden Lehrkräfte.

 

Wie werden bei Schulfahrten die Fahrtkosten der mitfahrenden Lehrkräfte abgerechnet?

Da es sich bei Fahrten im Rahmen des Aktionsprogramms um Schulfahrten außerhalb der VV Schulfahrten handelt, werden die Fahrtkosten der mitfahrenden Lehrkräfte in der Gesamtprojektsumme mit vereinbart und berechnet. Eine gesonderte Abrechnung der Fahrtkosten durch die jeweilige Lehrkraft gem. der VV Schulfahrten darf nicht vorgenommen werden (keine Doppelfinanzierung!)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hotline

für Anbieter zu Fragen der Registrierung / Angebotserstellung:
0355 - 28863876 / aufholen[at]stiftung-spi.de

für Schulen der Schulamtsbereiche Neuruppin und Brandenburg an der Havel:
0331 - 813 202 70 / aufholen[at]kobranet.de

für Schulen der Schulamtsbereiche Cottbus und Frankfurt (Oder):
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